Das im Oktober 2025 beschlossene Gesetz macht die B2B-E-Rechnung ab dem 1. Januar 2028 für alle im Register eingetragenen Unternehmen und Einzelunternehmer verpflichtend, über Peppol oder akkreditierte Anbieter. Eine Steuermeldung ist nicht vorgesehen. B2G läuft seit 2015 über e-SLOG.
Für den Umsatzsteuer-Status „Umsatzsteuerpflichtig“.
Inländische B2B-E-Rechnung durch alle im Register eingetragenen Unternehmen und Einzelunternehmer
Gesetz beschlossen am 23. Oktober 2025. Formate: e-SLOG, EN 16931 oder ein vereinbartes Format. Austausch über Peppol oder akkreditierte E-Route-Anbieter. Die Quellen widersprechen sich, ob der Austausch per E-Mail zulässig ist.
Kleinunternehmerregelung: Einzelunternehmer und kleine im Register eingetragene Unternehmen
Muss E-Rechnungen empfangen: ja · Muss E-Rechnungen ausstellen: ja
Ab 1. Januar 2028 sind alle im Register eingetragenen Unternehmen und Einzelunternehmer erfasst; eine Befreiung nach Unternehmensgröße ist nicht verzeichnet.
Modell und Plattform
Nachträgliche Prüfung (dezentral, keine Freigabe)
Plattform:Derzeit keine für B2B; ab 2028 Peppol oder akkreditierte E-Route-Anbieter
Keine Plattform der Steuerbehörde: Das Gesetz sieht keine Steuermeldung vor. B2G läuft über UJP.
Die Frist beginnt: Ende des Jahres, auf das sich die Rechnungen beziehen
10 Jahre (20 für unbewegliches Vermögen): ZDDV-1 Art. 86(5)-(6). Eine feste gesetzliche Frist für Buchhaltungsunterlagen von Unternehmen wurde nicht gefunden.
Aufbewahrung im Ausland zulässig bei vorheriger Mitteilung an FURS und Online-Zugriff (Art. 86(2), (4)).
Integrationspunkte
Peppol-Zugangspunkt (Access Point)(Unternehmen, die ab 2028 B2B-E-Rechnungen austauschen): Alternative zu akkreditierten E-Route-Anbietern.
UJP(Lieferanten öffentlicher Auftraggeber): B2G-Gateway für e-SLOG.
Verbreitete Buchhaltungs- und Rechnungsprogramme
Minimax · Pantheon · Vasco · e-računi
Was das für Sie bedeutet
Abgeleitet aus den Entscheidungsregeln unserer Prüfung für vier typische Profile. Ihre Antworten können abweichen; prüfen Sie Ihren Fall.
Wir haben dies in Sekundärquellen gefunden oder die Quellen widersprechen sich; im amtlichen Text ist es noch nicht bestätigt.
Ob der Austausch von E-Rechnungen per E-Mail nach dem ab 2028 geltenden Gesetz zulässig ist: Die Quellen widersprechen sich.
Die Angaben zum ab 2028 geltenden Gesetz beruhen auf einer einzigen Sekundärquelle; der slowenische Gesetzestext und eine offizielle Quelle wurden nicht gelesen.
Sanktionen, Akkreditierungsverfahren und die e-SLOG-Version sind von der Recherche nicht abgedeckt.
Slowenien ist in der Recherche nicht unter den nationalen Peppol Authorities aufgeführt.